Allgemeine Geschäftsbedingungen der Matricel GmbH vom 01.01.2009

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Käufers schriftlich bestätigen oder ausführen. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.2 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.

2.3 Von uns zur Verfügung gestellte nicht allgemein zugängliche Informationen wie z.B. Dokumente, Angebote, Kalkulationen, Dateien sind vertraulich zu behandeln. An ihnen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

2.4 Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder anderen schriftlichen Dokumenten unserer Firma zugesagt worden ist.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Transport. Die Verpackungs- und Normalversandkosten gehen aus den jeweils gültigen Bestellformularen hervor oder werden bei Versand von Angeboten oder Auftragsbestätigungen darin gesondert spezifiziert. 

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen bzw. Verpackungs- und Transportkosten eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

3.3 Der Kaufpreis ist mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können (Zahlungseingang). Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz  zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit – Annahmeverzug

4.1 Lieferfristen bzw. Liefertermine werden zwischen den Vertragsparteien nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie bei Vertragsabschluss schriftlich niedergelegt sind. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Zeit die gemäß Ziff. 5.4 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

4.2 Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Einbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Gerät der Käufer mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir – falls gesetzlich erforderlich – nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Käufers handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, Bereitstellungskosten in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes zu berechnen, soweit der entstandene Mehraufwand nicht nachweislich geringer ist. Die Geltendmachung nachgewiesener höherer Kosten bleibt uns vorbehalten.

4.4 Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, haften wir nur in den in Ziff. 8 genannten Grenzen.

5. Gefahrübergang – Versicherung

5.1 Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.

5.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware so lange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt.

5.3 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.4 Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und kostengünstigste Beförderung).

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

6.2 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach unseren Verkaufspreisen (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

6.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes (einschließlich
gesetzlicher Mehrwertsteuer) der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

6.4 Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen, unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen den Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

6.5 Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.

6.6 Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7. Gewährleistung

7.1 Bei einem Kauf hat der Käufer Mängel jeglicher Art – ausgenommen verborgene Mängel – innerhalb von zehn Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Anlehnung dieser Mängel als genehmigt.

7.2 Soweit bei Auslieferung der Ware durch das Transportunternehmen an den Käufer ein Verlust oder eine Beschädigung des Liefergegenstandes für den Käufer äußerlich erkennbar ist, ist es Sache des Käufers, den Verlust oder die Beschädigung von dem Transportunternehmen bescheinigen zu lassen (Schadensanzeige) und uns hiervon unverzüglich unter Vorlage der Bescheinigung zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer den ursprünglich nicht äußerlich erkennbaren Verlust oder Schaden zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

7.4 Soweit die von uns gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Käufer als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, und verzögert sich insbesondere die Nachbesserung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer, sofern weitere Versuche der Nacherfüllung für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

7.5 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. 8 genannten Grenzen.

7.6 Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Käufer abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Ziff. 7.3 – 7.5 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; höchstens jedoch auf die Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

8.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; höchstens jedoch auf die Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

8.3 Im Übrigen haften wir nach Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.4 Soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen von Ziff. 8.1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5 Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.6 Die Verjährungsfrist der Ansprüche des Käufers gegenüber uns richtet sich nach Ziff. 7.3, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

9. Sonderanfertigungen

9.1 Für Waren, die nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzung von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter und stellt uns von solchen Ansprüchen frei.

9.2 Unsere Zeichnungen, Muster oder Modelle bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur zur Ansicht und nach schriftlicher Zustimmung durch uns überlassen werden.

10. Rückgaberecht
Dem Käufer wird - mit Ausnahme der Rücksendung im Falle von Mängeln gemäß Ziffer 7 - kein Rückgaberecht der Waren gewährt, da u.a. selbst bei einwandfrei zurückgesendeter Verpackung nicht sichergestellt ist, dass die Waren beim Käufer unter den spezifizierten Bedingungen gelagert wurden. 

11. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

11.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
11.2 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Matricel GmbH

Kaiserstraße 100

52134 Herzogenrath

 

 

Rev 0109